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Nützliches

Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe

Antrag auf Bewilligung von Prozess-/Verfahrens-kostenhilfe

Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht

Strafprozessvollmacht RA Dr. Webers

Strafprozessvollmacht RA Hieronymus

Vollmacht - außergerichtlich

Vollmacht - gerichtlich

Mandat und Kosten

Im Rahmen der anwaltlichen Beratung klären wir gerne und umfassend über die entstehenden Kosten auf.

Erstberatung

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch betragen maximal 190,00 € zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Wird nach der Erstberatung (innerhalb von 2 Jahren) ein Mandat erteilt, wird die Erstberatungsgebühr zu Ihren Gunsten auf die mit dem Mandat anfallenden Kosten in voller Höhe angerechnet.

Gesetzliche Gebühren

Unsere Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Die gesetzlichen Gebühren errechnen sich aus dem Gegenstands- bzw. Streitwert des Falles. Wir sind an diese Gebühr gebunden und dürfen weder eine geringere noch eine höhere Gebühr berechnen.

Diese Grundsätze gelten nicht für Strafsache, da sich dort die Gebühren nach einem Betragsrahmen richten.

Wir sind berechtigt, bei Beginn unserer Tätigkeit einen Vorschuss zu verlangen.

Honorarvereinbarung

Abweichend von den gesetzlichen Gebühren kann in Einzelfällen auch eine schriftliche Kostenvereinbarung auf Stundenhonorarbasis bzw. über einen vorher festgesetzten Gesamtbetrag getroffen werden.
 
Die Höhe des zu vereinbarenden Honorars richtet sich nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit.

Prozesskostenhilfe

Gemäß § 114 ZPO kann eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, auf Antrag Prozess-/Verfahrenskostenhilfe erhalten.

Prozess-/Verfahrenskostenhilfe wird in der Regel bewilligt, wenn der Antragsteller bedürftig ist und die Sache Aussicht auf Erfolg hat.

In Strafsachen wird keine Prozesskostenhilfe gewährt. Die Kosten der Verteidigung sind vom Mandanten zu tragen.

Gerne werden wir auch im Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren für Sie tätig und übernehmen auf Wunsch die Antragstellung. Sollte das Gericht im Laufe des Antragsverfahrens allerdings zu der Entscheidung kommen, dass Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt wird, hat der Mandant die bis dahin entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Für eine Beratung kann der Mandant beim zuständigen Amtsgericht seines Wohnortes Beratungshilfe beantragen. Der Mandant braucht nur eine Selbstbeteiligung von 15,00 € zu leisten. Die restlichen Kosten übernimmt die Staatskasse.

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll und erleichtert die Durchsetzung von Ansprüchen in Fällen, in denen die Rechtslage nicht eindeutig ist bzw. ein erhöhtes Kostenrisiko besteht. Wir übernehmen kostenlos die erste Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung.

Hinweis

Sofern außerhalb eines bestehenden Mandatsverhältnisses mündliche oder schriftliche Rechtsauskünfte erteilt werden, sind diese unverbindlich und begründen keine Haftung.

Konkrete rechtliche Fragen können nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses bzw. in einem ersten Beratungsgespräch (ohne anschließende Erteilung eines Mandats) beantwortet werden.